Rechtsgrundlage
Der Arbeitsschutzausschuss ist in einem einzigen Paragrafen geregelt, § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Hier steht er im Wortlaut, darunter was er für Ihren Betrieb bedeutet.
§ 11 ASiG: Arbeitsschutzausschuß
Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de
Wortlaut der Vorschrift
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
Betriebsärzten,
Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Was die Vorschrift bedeutet
Die Schwelle ist mehr als zwanzig Beschäftigte, nicht zwanzig. Bei genau 20 besteht die Pflicht noch nicht.
Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis einschließlich 20 Wochenstunden mit 0,5, bis einschließlich 30 Wochenstunden mit 0,75. Darüber zählen sie voll.
Die Besetzung ist gesetzlich festgelegt: Arbeitgeber oder ein Beauftragter, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII.
Die Aufgabe beschreibt das Gesetz knapp: Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Ausschuss berät, er entscheidet nicht. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Der Turnus ist eine Untergrenze: mindestens einmal vierteljährlich. Öfter ist erlaubt, seltener nicht.
Häufiger Irrtum
Ohne bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Ausschuss nicht vollständig besetzbar. Die Pflicht aus § 11 setzt die Bestellpflicht aus § 5 ASiG praktisch voraus.